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   BVerwG, 06.09.2005 - 6 PB 12.05   

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https://dejure.org/2005,16692
BVerwG, 06.09.2005 - 6 PB 12.05 (https://dejure.org/2005,16692)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.2005 - 6 PB 12.05 (https://dejure.org/2005,16692)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 2005 - 6 PB 12.05 (https://dejure.org/2005,16692)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.06.2005 - 6 P 2.05

    Schulleiter; Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2005 - 6 PB 12.05
    Auch der Senat hat zu einer vergleichbaren Bestimmung in § 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG erst kürzlich entschieden, dass die Dienstkraft stellenplan- bzw. geschäftsordnungsmäßig die Befugnis haben muss, in Personalangelegenheiten in eigener Verantwortung endgültig zu entscheiden (Beschluss vom 22. Juni 2005 BVerwG 6 P 2.05 S. 8).
  • BVerwG, 22.06.2005 - 6 P 8.04

    Stellvertretender Schulleiter; Befugnis zur selbständigen Entscheidung in

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2005 - 6 PB 12.05
    Nicht zuletzt dieser Aspekt war es, der den Senat veranlasst hat, diejenigen Beschäftigten, welche die zu selbstständigen Personalentscheidungen befugten Beschäftigten lediglich vertreten, von dem durch den Wahlrechtsausschluss betroffenen Personenkreis auszunehmen (Beschluss vom 22. Juni 2005 BVerwG 6 P 8.04 S. 6 ff.).
  • BVerwG, 11.03.1982 - 6 P 8.80

    Festsetzung des Gegenstandswerts eines Beschwerdeverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2005 - 6 PB 12.05
    Ein Beschäftigter, der eigenverantwortlich über Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG entscheidet, soll nicht gleichzeitig als Mitglied der Personalvertretung mit diesen Personalangelegenheiten befasst sein (vgl. Beschluss vom 11. März 1982 BVerwG 6 P 8.80 BVerwGE 65, 127, 130; Beschluss vom 10. Mai 1982 BVerwG 6 P 2.81 PersV 1983, 194).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 18 LP 14/02

    Bedienstete; Dienststelle; Entscheidungskompetenz; Hierarchie; Leitung;

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2005 - 6 PB 12.05
    3 Allerdings ist in der Kommentarliteratur zu § 14 Abs. 3 BPersVG und der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen durchweg von Stellen-, Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen bzw. Geschäftsordnungen die Rede (vgl. Schlatmann, in: Lorentzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/ Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 14 Rn. 35; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage 2004, § 14 Rn. 22; Fischer/Goeres, in: GKÖD Bd. V, K § 14 Rn. 21 a; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 1996 OVG Bs PH 10/94 PersR 1997, 119, 121; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2004 18 LP 14/02 PersR 2005, 200, 201 f.).
  • BVerwG, 10.05.1982 - 6 P 2.81

    Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2005 - 6 PB 12.05
    Ein Beschäftigter, der eigenverantwortlich über Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG entscheidet, soll nicht gleichzeitig als Mitglied der Personalvertretung mit diesen Personalangelegenheiten befasst sein (vgl. Beschluss vom 11. März 1982 BVerwG 6 P 8.80 BVerwGE 65, 127, 130; Beschluss vom 10. Mai 1982 BVerwG 6 P 2.81 PersV 1983, 194).
  • OVG Hamburg, 07.05.1996 - Bs PH 10/94

    Personalvertretung; Mitbestimmung; Personelle Angelegenheiten; Antrag;

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2005 - 6 PB 12.05
    3 Allerdings ist in der Kommentarliteratur zu § 14 Abs. 3 BPersVG und der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen durchweg von Stellen-, Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen bzw. Geschäftsordnungen die Rede (vgl. Schlatmann, in: Lorentzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/ Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 14 Rn. 35; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage 2004, § 14 Rn. 22; Fischer/Goeres, in: GKÖD Bd. V, K § 14 Rn. 21 a; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 1996 OVG Bs PH 10/94 PersR 1997, 119, 121; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2004 18 LP 14/02 PersR 2005, 200, 201 f.).
  • OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 95/11

    Informationsanspruch des Personalrats; Eintritt der Zustimmungsfiktion

    Auch wenn es für diese Befugnis nicht darauf ankommt, ob die so befugten Beschäftigten über eine herausgehobene Stellung innerhalb der Hierarchie der Dienststelle verfügen und wenn es auch nicht darauf ankommt, für wie viele der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Beschäftigte entscheidungsbefugt ist und welchen Anteil die Wahrnehmung dieser Aufgaben an der Erledigung der ihm insgesamt übertragenen Dienstgeschäfte einnimmt, weil sich das Abstellen auf derart komplexe Kriterien aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen, die für das Bestehen des Wahlrechts von wesentlicher Bedeutung sind, verbietet (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2010, 6 P 7.09, ZfPR online 2010, Nr. 8 S. 2), entspricht es doch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, dass die Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen auf Dauer angelegt sein muss, mithin zu den regulären Aufgaben des betroffenen Beschäftigten gehört (BVerwG, Beschlüsse vom 22.6.2005, 6 P 8.04, IÖD 2005, 238, v. 6.9.2005, 6 PB 12.05, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1996, Bs PH 10/94, PersR 1997, 119).

    Mit Beschluss vom 6. September 2005 (6 PB 12.05, a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht die zum Berliner Personalvertretungsrecht entwickelte Auslegung bei der Bestimmung der nach § 14 Abs. 3 BPersVG nicht wählbaren Beschäftigten, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, bestätigt.

  • BVerwG, 16.05.2012 - 6 PB 3.12

    Personalvertretungsrecht; Antragsabhängigkeit der Mitbestimmung bei

    Diese Maßgabe, die der Senat in nachfolgenden Entscheidungen bekräftigt hat (Beschlüsse vom 6. September 2005 - BVerwG 6 PB 12.05 - juris Rn. 4 und vom 17. Mai 2010 - BVerwG 6 P 7.09 - Buchholz 251.6 § 65 NdsPersVG Nr. 2 Rn. 22), kann ohne weiteres auf § 88 Abs. 1 2. Alt. HmbPersVG übertragen werden.
  • VG Ansbach, 03.12.2013 - AN 7 P 13.01128

    Personalvertretungsrecht des Bundes

    Für die Beurteilung der Frage, ob die Befugnis des betroffenen Beschäftigten zu selbstständigen Entscheidungen (und nicht lediglich zu Vorbereitungs- bzw. Ausführungshandlungen in Bezug auf solche Entscheidungen) in den von § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG erfassten Personalangelegenheiten, wie im Rahmen des § 14 Abs. 3 BPersVG erforderlich (vgl. etwa BVerwG, B.v. 6.9.2005, Az. 6 PB 12/05 und 6 PB 13.05, juris, jeweils Rn. 4), auf Dauer angelegt ist, mithin also zu den regulären Aufgaben des betroffenen Beschäftigten gehört, also zu den Aufgaben, die dieser nicht lediglich in Vertretungsfällen wahrzunehmen hat, können nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (konkret dort jeweils Rn. 5 und 6), der auch die Kommentarliteratur zu § 14 BPersVG folgt (vgl. etwa Lorenzen/.

    Letztendlich kommt es jedoch (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.2005, a.a.O.), auch nach Auffassung der erkennenden Fachkammer, auf die in der Dienststelle tatsächlich geübte Verwaltungspraxis an, worüber das Gericht erforderlichenfalls, wie hier geschehen, eigene Ermittlungen durchzuführen hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.11.2013 - 61 PV 2.13

    Mitbestimmung; Erledigung; abstrakter Feststellungsantrag; Abordnung; vorläufige

    Denn letztlich kommt es mit Blick darauf, dass die diesbezügliche Organisationsentscheidung der Dienststellenleitung keinem Schriftformerfordernis unterlag, maßgeblich auf die Verwaltungspraxis an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. September 2005 - BVerwG 6 PB 12.05 -, juris Rn. 3, zur Befugnis zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle im Rahmen des § 14 Abs. 3 BPersVG).
  • VG Ansbach, 02.05.2013 - AN 7 PE 13.00757

    Personalvertretungsrecht des Bundes

    Die Feststellung, dass ein Beschäftigter im Sinne von § 14 Abs. 3 BPersVG zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheit der Dienststelle befugt ist, setzt keine schriftliche Organisationsentscheidung des Dienststellenleiters voraus, selbst eine lediglich stillschweigend geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis wäre ausreichend (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6.9.2005, Az. 6 PB 12/05 und Az. 6 PB 13/05).
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